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Verfassung

PRÄAMBEL

Die Humanistische Gemeinschaft Wiesbaden Weltanschauungsgemeinschaft K.d.ö.R (im Folgenden HGW genannt) ist ein Zusammenschluss von humanistisch denkenden Menschen sowie Personenvereinigungen, die im Bundesland Hessen einen modernen weltlichen Humanismus vertreten, dessen Wurzeln bis in die Antike reichen. Die HGW sieht sich in der Tradition der Renaissance, der Aufklärung sowie der freireligiösen, freidenkerischen, atheistischen und humanistischen Bewegungen des 19. und 20. Jahrhunderts.

Die HGW gründet sich organisatorisch auf die unter dem Traditionsnamen Freireligiöse Gemeinde Wiesbaden zusammengeschlossene Gemeinschaft von Agnostikern, Atheisten, Freireligiösen, Freidenkern, Pantheisten und Humanisten. Diese  Gemeinschaft wurde am 8. März 1845 gegründet. 1848 wurden ihr die Körperschaftsrechte zuerkannt, die -nach dem Verbot und der Auflösung der Gemeinschaft durch die Nationalsozialisten- im Zuge der Neugründung am 9. März 1954 durch die Hessische Landesregierung erneut bestätigt wurden.

Mit Anerkennung ihrer Verfassung durch das Land Hessen war diese Körperschaft  als Weltanschauungsgemeinschaft tätig. Die weltanschaulichen sowie sozialen Angebote betreffen alle Lebensbereiche und Altersstufen. Sie reichen inhaltlich von der Kinder- und Jugendarbeit über die Bildungs- und Kulturarbeit bis hin zur Senioren-, Hospiz- und Trauerarbeit.

Die HGW geht davon aus, dass es bei allen Erkenntnissen über Natur, Mensch und Gesellschaft keine letzten Gewissheiten gibt und dass Antworten auf Fragen der Lebensführung stets auch sozial und weltanschaulich bestimmt sein müssen. Humanistische Lebensauffassungen werden im Dialog der Meinungen erarbeitet. In diesem Zusammenhang bekennt sich die HGW zu einer rational und säkular begründeten Ethik, die unabdingbar Folgendes umfasst:

Natur
Das Eigenrecht der Natur ist nicht primär in Relation zum Nutzen für den Menschen zu verstehen. Im Zuge unseres naturalistischen Weltbildes erkennen wir unsere Umwelt (belebte und unbelebte Natur) als Mitwelt an, deren Teil wir sind.

Individualität
Der unaufhebbare Ausgangspunkt ist das einmalige, nicht wiederholbare menschliche Individuum. Die HGW wendet sich gegen Diskriminierung wie z.B. aufgrund von Behinderungen, der ethnischen Abstammung, der Geschlechtszugehörigkeit, des Alters, der nationalen und sozialen Herkunft oder der sexuellen Orientierung.

Selbstbestimmtheit
Alle Menschen haben das gleiche Recht und den gleichen Anspruch auf die gleiche Freiheit, ihr Leben selbst zu bestimmen und zwischen verschiedenen Lebensauffassungen zu wählen. Menschliche Selbstbestimmung ist immer die Entfaltung persönlicher Freiheit in sozialer Verantwortung. Zur Selbstbestimmung gehört ebenso das Bewusstsein der Grenzen menschlichen Wissens und die Fähigkeit zu einer entsprechenden Selbstbeschränkung.

Weltlichkeit
Die HGW gewinnt ihre Ansichten aus einer diesseitsorientierten Ethik ohne Bezugnahme auf einen Gott oder auf metaphysische Instanzen. Sie braucht kein „höheres Wesen“ als eine von Menschen geschaffene Instanz des Trostes, der Liebe, der Hoffnung, der Bestrafung oder des Ansporns.

Solidarität
Die HGW versteht es als Aufgabe, Menschen zu einem toleranten, solidarischen und verantwortlichen Verhalten zu befähigen und die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass in allen Lebensbereichen verantwortliche Selbstbestimmung möglich wird.

Kritik
Die HGW fördert den konstruktiven und friedlichen Austausch der Ideen. Sie steht Formen des Dogmatismus kritisch gegenüber und vertritt keine „Wahrheiten“, die sich jeder Diskussion und kritischen Überprüfung entziehen. Zu dieser Kritikbereitschaft gehört untrennbar auch Selbstkritik. Sie ist Voraussetzung jeder Kritik an anderen und anderem.

Unsere Grundlage ist das humanistische Selbstverständnis, wie es z.B. vom Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften (DFW) und vom Humanistischen Verband Deutschlands e.V. (HVD-Bundesverband) vertreten wird.

Die HGW ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt positive wie negative Religionsfreiheit sowie die Interessen konfessionsfreier Menschen. Sie tritt ein für eine demokratische und pluralistische Gesellschaftsordnung, in der die Weltanschauungs-, Religions- und Kultusgemeinschaften gleichberechtigt, getrennt vom Staat, die Interessen ihrer Anhängerschaft wahrnehmen können.

Die HGW ist gewillt, mit Vereinen, Organisationen und Initiativen zusammenzuarbeiten, die insgesamt oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Als Grundlage ihres Wirkens geben sich die Humanisten Wiesbaden, Weltanschauungsgemeinschaft K.d.ö.R. folgende Verfassung:

Abschnitt I           Name, Sitz, Wesen, Ziele

Abschnitt II          Aufgaben

Abschnitt III        Gliederung, Mitgliedschaft

Abschnitt IV        Organe

Abschnitt V          Finanzen, Revision

Abschnitt VI        Schlussbestimmungen

 

 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

 

ABSCHNITT I
NAME, SITZ, WESEN, ZIELE

Artikel 1
Die Gemeinschaft führt den Namen „Humanistische Gemeinschaft Wiesbaden.”, Kurzform HGW. Sie ist eine Weltanschauungsgemeinschaft.

Der Wirkungsbereich der HGW erstreckt sich auf Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau in den Grenzen von 1848, mit Ausnahme des Stadtgebietes Rüdesheim.

Die HGW ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976, §§ 51 ff. und strebt keine Gewinne an.

Artikel 2
1. Ziel und Zweck der HGW sind die Förderung und Vertiefung einer selbstständigen dogmen- und vorurteilsfreien Geisteshaltung, die sich auf die Erkenntnisse der Wissenschaft stützt und eine humanistisch-ethische Lebensgestaltung und humanistische Weltanschauung mit einbezieht.
2. Die HGW tritt für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit ein und gewährt ihren Mitgliedern Schutz und Hilfe bei Verletzungen dieser verfassungsmäßigen Rechte.
3. Die HGW setzt sich für die bestehende freiheitlich-demokratische Grundordnung ein und dass die verfassungsrechtlich bestehende Trennung von Staat und Kirche verwirklicht wird.
4. Die HGW lehnt Gewalt und Krieg als Mittel politischer, wirtschaftlicher und religiöser Auseinandersetzungen ab.
5. Die HGW fördert den Respekt vor dem Leben und tritt für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für die Anerkennung unserer Umwelt als einer Mitwelt ein.
6. Die HGW betreut im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten neben ihren Mitgliedern auch Personen, die keiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören und unterstützen deren Interessen. Dies gilt auch für Personen, die aus arbeitsvertraglichen Gründen gegen ihr Gewissen einer Religionsgemeinschaft angehören müssen.

ABSCHNITT II
AUFGABEN

Artikel 3
Wesentliche Aufgaben der HGW sind die weltanschauliche Bildung und Betreuung ihrer Mitglieder. Sie umfassen insbesondere:
1. Vorträge und kulturelle Veranstaltungen,
2. Gestaltung von Jahresfeiern und Feiern des Lebenskreislaufes (Lebensfeier, Jugendfeier, Hochzeit, Trauerfeier),
3. Förderung des Gemeinschaftslebens,
4. Beistand und Unterstützung in Problemfällen des Lebens,
5. Jugendarbeit und  humanistischer Unterricht  in der uns vom Hessischen Kultusministerium genehmigten Form (Grundschule, Sek. I & Sek. II).

Artikel 4
Die Betreuung der Mitglieder erfolgt durch:
1. den Sprecher der HGW,
2. Lehrkräfte, Helfer aus der Gemeinschaft,
3. geeignete Persönlichkeiten.

Der Vorstand  ist befugt, die genannten Personen  in ihrer Tätigkeit zu bestätigen oder abzuberufen (Artikel 16).
Die Amtsbezeichnung „Sprecher der Humanisten Wiesbaden” darf nur führen, wer vom Vorstand der HGW dazu ermächtigt worden ist.

 

ABSCHNITT III
GLIEDERUNG, MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5
Die HGW gliedert sich in:

  1. Ortsgemeinschaften, denen die Befugnisse übertragen werden, welche mit den Körperschaftsrechten der HGW verbunden sind. Sie sind die örtliche Vertretung der HGW und nehmen im Rahmen der Gemeinschaftsordnung ihre Angelegenheiten selbstständig wahr. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Gemeinschaft bedeutet gleichzeitig die Mitgliedschaft innerhalb der HGW. Sie ist der Geschäftsstelle der HGW anzuzeigen und unterliegt den Bestimmungen dieser Verfassung.
  2. Ortsgemeinschaften, denen die Hessische Landesregierung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verliehen hat, und die ihr Ortsgemeinschaftsleben nach eigener Verfassung gestalten.
  3. Einzelmitglieder. Besteht am Wohnort eines Mitgliedes der HGW keine Ortsgemeinschaft, dann nimmt die HGW seine Interessen wahr, sofern es sich nicht der Gemeinschaft eines anderen Ortes anschließt. Die Mitglieder der Gemeinschaften zu 1 und 3 gehören der HGW unmittelbar, die Mitglieder zu 2 mittelbar an. Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt, werden seine Mitgliedschaft und die seither bestehenden Betreuungsansprüche hierdurch nicht aufgehoben. Der entstehende Mehraufwand ist durch das Mitglied aufzubringen.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden, die mit den Zielen und Zwecken der HGW sympathisieren, aber aus beruflichen oder familiären Gründen Mitglied in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Fördernde Mitglieder  haben (abgesehen vom aktiven und passiven Wahl- und Stimmrecht) alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

Der Gerichtssitz für die unmittelbar der HGW angehörenden Mitglieder mit Wohnsitz in Hessen ist das örtlich allgemein zuständige Amtsgericht. Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb Hessens, ist der Gerichtssitz Wiesbaden.

Artikel 6
1. Steht die Arbeit einer Ortsgemeinschaft nicht mehr im Einklang mit dieser Verfassung oder bedarf es der Aktivierung einer Ortsgemeinschaft, hat die HGW das Recht und die Pflicht, diesbezügliche rechtsverbindliche Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Betreuung der Mitglieder sowie die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten, Forderungen und Verbindlichkeiten. Löst eine Ortsgemeinschaft sich auf, sodass Verwaltung und Betreuung ihrer seitherigen Mitglieder durch die HGW wahrzunehmen sind, geht das Vermögen der Ortsgemeinschaft einschließlich vorhandener Sachwerte, Immobilien usw. in das Eigentum der HGW über.
2. Verfügt eine Ortsgemeinschaft über keinen Vorstand mehr, der die Geschäfte ausführt, kann die HGW einer Person ihres Vertrauens die Geschäftsführung kommissarisch übertragen.
3. Die Mitglieder der von 2. betroffenen Ortsgemeinschaften sind über diese Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 7

  1. Die Mitgliedschaft in der HGW wird erworben durch:
    1. die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung oder auf elektronischem Weg  (beispielsweise E-Mail oder FAX)..
    2. die schriftliche Überweisung von anderen Gemeinschaften auf Antrag des Mitglieds
  2. Es können nur solche Personen die Mitgliedschaft erwerben, die sich zu den Grundsätzen unserer humanistischen Weltanschauung sowie zum Inhalt dieser Verfassung bekennen.
  3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft befindet der Vorstand  (Artikel 16). Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller sein Mitgliedsgesuch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorlegen, die dann darüber zu entscheiden hat. Bei Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist diese nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

Artikel 8

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Tod.
  1. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als 12 Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung  entscheidet dann auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung  endgültig über den Ausschluss.  Während des Einspruchsverfahrens  ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder übernommenen Ämtern.

ABSCHNITT IV
ORGANE

Artikel 9
Organe der HGW sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 10
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz der HGW. Sie tritt alle 2 Jahre im ersten Kalenderhalbjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Vier Wochen vor dem Versammlungstermin lädt der Vorstand schriftlich  oder auf elektronischem Weg (E-Mail oder FAX)  mit einer vorläufigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein und legt die Geschäftsberichte vor. Anträge und Eingaben,  über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vorstand (Artikel 18) über das Sekretariat schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail oder FAX) einzureichen.

Antragsberechtigt sind:

1. die Mitglieder
2. der Vorstand

Unter welchen Voraussetzungen Anträge während der Mitgliederversammlung gestellt werden können, wird in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Verfassung und der Beitragsordnung (Artikel 13 II.4.) dürfen jedoch in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.

Artikel 11
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:
1. die Mitglieder ab Vollendung ihres 14. Lebensjahres
2. die Mitglieder des Vorstands

Artikel 12
Falls diese Verfassung nichts anderes bestimmt, gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag finden Abstimmungen geheim statt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (Art. 13 II 1).

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (Artikel 10). Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Gemeinschaften der HGW bindend unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 1 und 2.

Artikel 13
I. Die Mitgliederversammlung wählt oder ernennt:

  1. ihren Versammlungsleiter(Mitgliedschaft in der HGW ist nicht zwingend erforderlich) und dessen Stellvertreter,
  2. den Schriftführer,
  3. die Antragskommission,
  4. die Mandatsprüfungs- und Wahlkommission,
  5. den Vorsitzenden in geheimer Wahl,
  6. den stellv. Vorsitzenden in geheimer Wahl,
  7. den Rechner in geheimer Wahl,
  8. einen bis sieben Beisitzer in geheimer Wahl,
  9. die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter (Artikel 22) in geheimer Wahl.

Der Mitgliederversammlung steht gleichermaßen das Recht zu, die von ihr Gewählten oder Ernannten abzuberufen.
Die sofortige Wiederwahl ausscheidender Funktionsinhaber zu 5. bis 9. ist zulässig. Bis zu vollzogenen Neuwahlen bleiben Funktionsinhaber kommissarisch in ihrem Amt.
II. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  2. die Tages-, Geschäfts- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung
  3. die Entlastung des Vorstands nach der Entgegennahme des Berichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer (Artikel 22); Mitglieder des Vorstands sind in diesem Punkt nicht stimmberechtigt
  4. den Haushaltsplan (Artikel 21)
  5. die für alle Ortsgemeinschaften verbindlichen Ordnungen und Richtlinien wie Beitragsordnung, Gemeinschaftsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung sowie Richtlinien für die Gemeinschaftsarbeit
  6. Anträge, Einsprüche, Beschwerden und Eingaben (Artikel 10)
  7. Dringlichkeitsanträge und ihre Zulassung
  8. Abmachungen und Verträge, die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden und Gemeinschaften
  9. die Aufnahme oder den Ausschluss von Ortsgemeinschaften (Artikel 5.2)
  10. Verfassungsänderungen
  11. die Auflösung der HGW (Artikel 24 bis 25).

 

Artikel 14
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Einhaltung der im Artikel 10 festgelegten Frist einberufen. Die Einberufung muss innerhalb von sechs Wochen geschehen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder  gemeinsam oder die einfache Mehrheit des Vorstands dies beantragt. Die Bestimmungen des Artikels 25 bleiben hiervon unberührt.

Der VORSTAND
Artikel 15
Der Vorstand ist das vollziehende und verwaltende Organ der HGW. Wählbar in den Vorstand sind die im Artikel 13, 1. bis 7., genannten – voll geschäftsfähigen – Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Des Weiteren sind die Mitglieder der HGW in Abwesenheit wählbar, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen und sich zuvor schriftlich mit einer Kandidatur und der evtl. Wahlannahme in den Vorstand einverstanden erklären. Im letzteren Fall ist die Mitgliederversammlung vor dem Wahlgang entsprechend zu unterrichten. Es bedarf zur Berücksichtigung bei dem Wahlvorgang jedoch zusätzlich eines zustimmenden Vorschlages aus den Reihen der Stimmberechtigten.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen und zwar dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer.

Die Zahl der Beisitzer kann auf  bis zu sieben erhöht werden, wobei es wünschenswert wäre, dass möglichst viele Ortsgemeinschaften vertreten sind. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre zu wählen.Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheiden diejenigen Mitglieder aus, die vier Jahre zuvor gewählt wurden.

Artikel 16
Der Vorstand hat vornehmlich folgende Aufgaben:

  1. Der Vorstand stellt Ordnungen und Richtlinien auf, die durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden sind.
  2. Der Vorstand sichert die ordnungsgemäße Geschäftsführung der HGW unter Berücksichtigung aller nach dieser Verfassung beschlossenen Ordnungen und Richtlinien, überwacht die Verwaltung sowie die Mitgliederbetreuung und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
  3. Es regelt die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der angestellten Mitarbeiter.
  4. Der Vorstand übernimmt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie von Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung.
  5. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Einzelmitgliedern.(Artikel 5,1 & 5,3)
  6. Er bestimmt die Delegierten zur Hauptversammlung des übergeordneten Dachverbandes
  7. Er regelt die Bestellung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen.
  8. Nur dem Vorstand oder von ihm beauftragten Personen ist es vorbehalten, zu aktuellen Problemen des Zeitgeschehens aus humanistisch-ethischer Sicht im Namen der HGW öffentlich Stellung zu nehmen.
  9. An den Sitzungen des Vorstands sollte der Sprecher der HGW (sofern nicht im Vorstand vertreten) beratend teilnehmen.
  1. die Delegierten zur Hauptversammlung des übergeordneten Dachverbandes in geheimer Wahl,

Artikel 17
Vorstandssitzungen erfolgen mindestens ein Mal im Quartal und werden protokolliert.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 Artikel 18
Der Vorsitzende wird für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung geheim gewählt (Artikel 13). Er vertritt die HGW gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall nimmt der stellv. Vorsitzende oder der Schatzmeister die durch ihn zu erledigenden Aufgaben wahr.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet dessen Sitzungen.

 

ABSCHNITT V
Finanzen, Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

Artikel 19
Zur Durchführung und Sicherung ihrer Aufgaben erhebt die HGW von ihren Mitgliedern und Ortsgemeinschaften Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung definiert sind (Artikel 13 II 4).
Die Höhe der Beiträge der korporativ angeschlossenen Gemeinschaften ist besonders zu vereinbaren.
Für die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung im Rahmen des Haushaltsplanes ist der Schatzmeister verantwortlich.

Artikel 20
Der Haushaltsplan der HGW wird vom Vorstand jeweils für zwei Geschäftsjahre (Kalenderjahre) aufgestellt und ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (Artikel 16.2).

Artikel 21
1. Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter (Artikel 13.9). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer haben Kasse und Buchführung der HGW auf die Richtigkeit des Kassenbestandes, der Belege und deren Buchung sowie die verfassungsgemäße Verwendung der Geldmittel gemäß Haushaltsplan jährlich mindestens einmal zu prüfen.
3. Das Ergebnis ihrer Prüfungen legen sie schriftlich dem Vorstand vor. In der Mitgliederversammlung erstatten sie darüber Bericht und verbinden ihn gegebenenfalls mit dem Antrag auf die Entlastung des Vorstands.
In begründeten Fällen (Artikel 6) kann der Vorstand die Rechnungsprüfer beauftragen, in die Mitglieder- und Kassenunterlagen der örtlichen Gemeinschaften Einsicht zu nehmen sowie deren Kassen- und Wirtschaftsführung zu überprüfen. Die Ortsgemeinschaften haben den Rechnungsprüfern die hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

ABSCHNITT VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Eine Änderung dieser Verfassung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (Artikel 13.II.10).

Artikel 23
1. Ein Antrag auf Auflösung der HGW muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder  oder aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands schriftlich gestellt und begründet werden. Der Vorsitzende bestätigt gegebenenfalls den Eingang, beruft innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein und stellt den Antrag zur Abstimmung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten sich dafür namentlich aussprechen.
2. Entspricht das Abstimmungsergebnis dieser Forderung, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag auf Auflösung der HGW gilt dann als angenommen, wenn ihm mindestens drei Viertel der in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten erneut zugestimmt haben. Kann diese Mehrheit nicht erreicht werden, gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 24
Wird die Auflösung durch die beiden außerordentlichen Mitgliederversammlungen bestätigt, dann hat sie gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.
Das Vermögen der HGW darf nur solchen Einrichtungen, Gemeinschaften oder Verbänden  übergeben werden, die aufgrund ihrer Verfassung oder Gemeinschaftsordnung, ihrer Struktur und ihres Wirkens die Gewähr dafür bieten, dass sie humanistischen und ethischen Zielen dienen.
Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung erlischt die Verfassung der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden (Rechtsvorgänger) vom 20. März 1993

HuGH | Humanistische Gemeinschaft Hessen