Das HuGH-Projekt „Einführung einer Gemeinschaftsteuer“ ist gescheitert
Wie den meisten HuGH-Mitgliedern bereits bekannt sein dürfte, hat das Präsidium der HuGH in den zurückliegenden knapp drei Jahren auf Grundlage eines Beschlusses der Landesversammlung die Option geprüft, das beitragsbasierte Verfahren auf ein steuerbasiertes Verfahren umzustellen. Nicht zuletzt um Ehepartnern in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen eine Möglichkeit zu eröffnen, das sogenannte besondere Kirchgeld zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob wir nach dem Vorbild des HVD Niedersachsen auch in Hessen eine „Verbandsteuer“ bzw. in unserem Falle eine „Gemeinschaftsteuer“ einführen können. Wie in Niedersachsen sollte auch in Hessen die Steuer von der HuGH selbst erhoben werden. Anders als die Kirchen hätten wir die Steuer nicht als Annexsteuer ausgestaltet und deren Erhebung auch nicht auf die Finanzämter übertragen.
Nach äußerst langwierigen und zähen Verhandlungen mit den für die Genehmigung einer Steuerordnung zuständigen Hessischen Ministerien für Kultus und für Finanzen hat sich herauskristallisiert, dass das Hessische Kirchensteuergesetz, im Unterschied etwa zum Niedersächsischen Kirchensteuergesetz, zumindest nach Lesart des Hessischen Ministeriums der Finanzen einen Passus enthält, demzufolge in konfessionsverschiedenen Ehen auch dann der Halbteilungsgrundsatz zwischen den Ehepartnern Anwendung finden soll, wenn nur eine der betroffenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften vom Instrument der Annexsteuer Gebrauch macht, die andere aber nicht. Da die HuGH, anders als die Kirchen, nicht das Instrument der Annexsteuer verwenden, sondern die Erhebung in Eigenregie durchführen wollte, lag es unseres Erachtens nahe, dass der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung finden dürfe; auch die konkrete Formulierung des hier in Frage stehenden § 3 Absatz 1 Satz 1 KiStG HE weist u.E. auf ein solches Verständnis der Vorschrift hin.
Letztlich ist aber davon auszugehen, dass Finanzverwaltung und Kirchen, die kirchengünstigere Gesetzesauslegung der Rechtsanwendung, sprich: der Steuererhebung, zugrunde legen würden. Damit würde insbesondere in den uns interessierenden Konstellationen konfessionsverschiedener Ehen die dann als Kirchensteuer zu erhebenden Beträge über den bisherigen Beträgen des besonderen Kirchgelds liegen. Die HuGH hat, wie noch einmal eigens fachanwaltlich geprüft, keine Möglichkeit diese fragwürdige Gesetzesauslegung gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr hätte allein der kirchenangehörige Ehepartner in einer konfessionsverschiedenen Ehe die Möglichkeit, sich gegen die Kirchensteuerfestsetzung zu wehren und die Frage der Gesetzesauslegung inzidenter gerichtlich klären zu lassen.
Angesichts dessen kam das Präsidium zu dem Schluss, dass diese Konsequenzen nicht im Sinne der HuGH, ihrer Mitglieder und deren kirchenangehörigen Ehepartner sein können. Es wurde daher von der Idee der Einführung einer Gemeinschaftsteuer Abstand genommen.
Wiesbaden, 9. Oktober 2022