Verfassung

PRÄAMBEL

Die Humanistische Gemeinschaft Hessen (HuGH) hat ihre Wurzeln in der Aufklärung und der Demokratiebewegung der Revolution von 1848, woraus die freireligiöse Weltanschauung und das Freidenkertum entstanden sind. In ihr sind Menschen unterschiedlichster Weltanschauungen organisiert: Humanistischer, agnostischer, atheistischer, freidenkerischer, pantheistischer, freireligiöser oder anderweitig freigeistiger Prägung. Was uns eint, ist das Eintreten für Toleranz und weltanschauliche Neutralität des Staates, für Solidarität der Menschen untereinander auch über Grenzen hinweg, gegen Rassismus und Nationalismus, für Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit sowie der verantwortungsvolle Umgang mit der Natur.

 

Artikel 1

Name, Sitz, Wesen

  • Die Gemeinschaft führt den Namen „Humanistische Gemeinschaft Hessen”, Kurzform „HuGH“. Sie führte bis 13. Juni 2015 den Namen „Freireligiöse Landesgemeinschaft Hessen K.d.ö.R.“. Sie ist eine Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der freireligiösen, freidenkerischen und humanistischen Bewegung, die 1951 die Körperschaftsrechte verliehen bekam.
  • Der Wirkungsbereich der HuGH erstreckt sich auf das Land Hessen. Ihr Sitz ist die Landeshauptstadt Wiesbaden.
  • Die HuGH ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Artikel 2

Ziele

  • Die HuGH tritt für die Verwirklichung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundrechte ein. Sie bekennt sich insbesondere zum friedlichen Zusammenleben der Völker und betrachtet das Leben jedes Menschen als einmaliges, unantastbares Gut.
  • Zur Selbstverwirklichung des Menschen gehört die Überwindung von bedrohenden Lebensunsicherheiten und Ängsten in der Gesellschaft. Bewusstes humanes Handeln soll der Interesselosigkeit am Mitmenschen entgegenwirken.
  • Die humanistische Weltanschauung verweist den Menschen auf sich selbst, auf seine Eigenverantwortung und auf sein Streben nach Sinnerfüllung des Lebens.

 

Artikel 3

Aufgaben

Wesentliche Aufgaben der HuGH sind die weltanschauliche Bildung und Betreuung ihrer Mitglieder. Sie umfassen insbesondere:

  1. Vorträge und kulturelle Veranstaltungen,
  2. Gestaltung von Jahres- und Familienfeiern,
  3. Förderung des Gemeinschaftslebens,
  4. Beistand und Hilfe in Problemfällen des Lebens,
  5. Praktischen Humanismus – auch in Trägerschaft öffentlicher Einrichtungen,
  6. Jugendarbeit
  7. Mitwirkung am Humanistischen Lebenskundeunterricht (Freireligiöser Unterricht) für Grundschule, Sek. I. und Sek. II. nach § 8 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz auf der Grundlage der maßgeblichen Kerncurricula/Lehrpläne.

 

Artikel 4

Mitgliederbetreuung

  • Die Betreuung der Mitglieder erfolgt durch:
  1. Landesprecher*in,
  2. Lehrkräfte, Gemeindehelfer*innen u. a.,
  3. Ortsgemeinschaften und Kontaktpunkte,
  4. die Jugendorganisation,
  5. geeignete Persönlichkeiten (Sprecher*innen), die vom Präsidium ernannt bzw. abberufen werden.
  • Die Amtsbezeichnung „Landessprecher*in der Humanistischen Gemeinschaft Hessen” oder „Sprecher*in der Humanistischen Gemeinschaft Hessen“ darf nur führen, wer eine namentliche, vom Präsidium der HuGH, ausgefertigte Urkunde erhalten hat. Weitere Ausführungsbestimmungen enthält die Sprecher*innen-Ordnung.

 

Artikel 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die HuGH besteht aus ihren Mitgliedern, die den Beitritt zur Gemeinschaft unter Anerkennung dieser Verfassung und den Grundsätzen unserer humanistischen Weltanschauung erklärt haben.
  • Die Mitgliedschaft in der HuGH kann nur von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
  • Die Mitgliedschaft in der HuGH wird erworben durch die Abgabe eines Aufnahmeantrags in Textform (§ 126b BGB). Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung, aufschiebend bedingt auf den Fristablauf ohne Widerspruch wirksam, soweit das Präsidium bzw. die vom aufzunehmenden Mitglied gewählte Ortsgemeinschaft oder die für den Wohnort des aufzunehmenden Mitglieds zuständige Ortsgemeinschaft der Aufnahme nicht innerhalb von 2 Monaten durch Beschluss widerspricht. Ein Aufnahmeanspruch besteht jedoch nicht. Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.
  • Die Mitgliedschaft kann zur regionalen Betreuung nach eigenem Wunsch einer Ortsgemeinschaft zugeordnet werden.
  • Hat ein Mitglied den Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt, werden die Mitgliedschaft und die seither bestehenden Betreuungsansprüche hierdurch nicht aufgehoben. Im Bedarfsfall entstehenden Sonderkosten sind durch das Mitglied aufzubringen.
  • Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erlangen automatisch neben der Mitgliedschaft der HuGH auch die Mitgliedschaft der Jugendorganisation der HuGH.
  • Weltanschauungsgemeinschaften, die neben der HuGH in Hessen wirken, können auf schriftlichen Antrag in die HuGH aufgenommen werden, wenn sie diese Verfassung anerkennen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnisse sind besonders zu regeln.

 

Artikel 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Austritt,
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss.
  • Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle oder dem zuständigen Vorstand einer Ortsgemeinschaft mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als 12 Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden.
  • Ausschlussanträge sind an die Landesmitgliederversammlung zu richten, die zum nächsten Versammlungstermin hierüber zu beschließen hat. Betroffenen ist in der Landesmitgliederversammlung Gehör zu gewähren.

 

Artikel 7

Ortsgemeinschaften und Kontaktpunkte

  • Zur lokalen Betreuung der Mitglieder können Ortsgemeinschaften gegründet und geeignete Mitglieder vom Präsidium zu Kontaktpunkten ernannt werden.
  • Den Ortsgemeinschaften können die Befugnisse (Siegelführung, Beglaubigungen, Urkunden, Einträge in Familienbücher und Kontoangelegenheiten) übertragen werden, welche mit den Körperschaftsrechten der HuGH verbunden sind. Sie sind die örtliche Vertretung der HuGH und nehmen im Rahmen der Gemeinschaftsordnung ihre Angelegenheiten zur Mitgliederbetreuung selbständig wahr.
  • Steht die Arbeit einer Ortsgemeinschaft nicht mehr im Einklang mit dieser Verfassung oder bedarf es der Aktivierung einer Ortsgemeinschaft, hat die HuGH das Recht, diesbezügliche rechtsverbindliche Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Betreuung der Mitglieder sowie die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten, Forderungen und Verbindlichkeiten.
  • Löst sich eine Ortsgemeinschaft auf, sind Verwaltung und Betreuung ihrer Mitglieder durch die HuGH wahrzunehmen. Das Vermögen der Ortsgemeinschaft einschließlich vorhandener Sachwerte, Immobilien usw. geht in diesem Falle in das Eigentum der HuGH über.
  • Verfügt eine Ortsgemeinschaft über keinen Vorstand mehr, der die Geschäfte ausführt, kann die HuGH einer Person ihres Vertrauens die Geschäftsführung kommissarisch übertragen.
  • In den Fällen der Absätze 3 und 5 sind die Mitglieder der betroffenen Ortsgemeinschaft über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

Artikel 8

Organe

Die Organe der Humanistischen Gemeinschaft Hessen sind:

  1. die Landesmitgliederversammlung,
  2. das Präsidium.

 

Artikel 9

Landesmitgliederversammlung

  • Die Landesmitgliederversammlung ist die oberste Instanz der HuGH; sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Die Landesmitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der HuGH, unabhängig von einer eventuellen Zuordnung zu einer Ortsgemeinschaft.
  • Mit beratender Funktion, aber ohne Stimmrecht, sind, sofern sie nicht ohnehin Mitglieder der HuGH sind, ebenfalls zur Teilnahme berechtigt:
    1. die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der HuGH,
    2. die Lehrkräfte in Humanistischer Lebenskunde.
  • Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Ort und Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Der Termin ist mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen (Bekanntgabefrist). Dabei ist auch der Termin zu nennen, bis zu dem gemäß dieser Verfassung spätestens Anträge eingereicht werden können.
  • Spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin lädt das Präsidium mit einer vorläufigen Tagesordnung im Amtsblatt zur Landesmitgliederversammlung ein (Einladungsfrist). Die Geschäftsberichte werden den Mitgliedern auf entsprechende Anfrage zugestellt. Anträge, über welche die Landesmitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen (Antragsfrist). Antragsberechtigt sind:
    1. drei Mitglieder gemeinschaftlich, unabhängig von einer eventuellen Zuordnung zu einer Ortsgemeinschaft,
    2. die Ortsgemeinschaften,
    3. das Präsidium,
    4. die Jugendorganisation der HuGH.
  • Unter Beachtung der Antragsfrist eingegangene Anträge, die in der der Einladung beigefügten, vorläufigen Tagesordnung nicht mehr berücksichtigt werden konnten, werden den Ortsgemeinschaften binnen einer Woche nach Ablauf der Antragsfrist zugestellt; auf entsprechende Anfrage werden solche Anträge auch einzelnen Mitgliedern zugestellt.
  • Unter welchen Voraussetzungen Anträge während der Landesmitgliederversammlung gestellt werden können, wird in der Geschäftsordnung geregelt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Verfassung und oder der Beitragsordnung dürfen in der Landesmitgliederversammlung nicht gestellt werden.

 

Artikel 10

Beschlüsse und Abstimmungen der Landesmitgliederversammlung

  • In der Landesmitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet hat.
  • Sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt, gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag finden Abstimmungen geheim statt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
  • Die Landesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Ortsgemeinschaften der HuGH bindend.
  • Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist binnen sechs Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird von dem / der Versammlungsleiter*in und dem / der Protokollführer*in unterschrieben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied auf Anfrage elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt.

 

Artikel 11

Aufgaben der Landesmitgliederversammlung

  • Die Landesmitgliederversammlung wählt oder ernennt:
    1. Versammlungsleitung und eine Stellvertretung,
    2. die Mandatsprüfungs- und Wahlkommission,
    3. die Antragskommission,
    4. den / die Präsident*in in geheimer Wahl,
    5. das Präsidium in geheimer Wahl,
    6. die Delegierten zur Bundesversammlung des Dachverbandes,
    7. die Rechnungsprüfer*innen samt Stellvertretung,
    8. den / die Datenschutzbeauftragte*n.
  • Der Landesmitgliederversammlung steht gleichermaßen das Recht zu, die von ihr Gewählten oder Ernannten abzuberufen. Die sofortige Wiederwahl der in Absatz 1 Buchstaben a. bis f. genannten Funktionsinhabenden ist zulässig. Bis zu vollzogenen Neuwahlen bleiben Funktionsinhabende im Amt.
  • Die Landesmitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Tages-, Geschäfts- und Wahlordnung,
    2. die Entlastung des Präsidiums nach der Entgegennahme der Jahresberichte und des Berichtes der Rechnungsprüfung,
    3. den Haushaltsplan,
    4. die Rechtsetzung zur Selbstordnung und Selbstverwaltung (im Rahmen der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs.3 WRV). Hierzu gehören die Verfassung sowie die Gesetze, Ordnungen und Richtlinien (Rechtssetzungsakte). Diese werden im Amtsblatt veröffentlicht.
    5. Anträge, Einsprüche, Beschwerden und Eingaben,
    6. Dringlichkeitsanträge und ihre Zulassung,
    7. grundlegende Immobilienentscheidungen, wie bspw. Bau, Kauf oder Verkauf,
    8. Abmachungen und Verträge, die die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden und Gemeinschaften betreffen,
    9. die Aufnahme oder den Ausschluss von Ortsgemeinschaften,
    10. den Ausschluss von Mitgliedern,
    11. die Auflösung von Ortsgemeinschaften,
    12. die Auflösung der HuGH.

 

Artikel 12

Außerordentliche Landesmitgliederversammlung

  • Das Präsidium, mindestens zwei Ortsgemeinschaften gemeinschaftlich oder mindestens 50 Mitglieder gemeinschaftlich können eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ohne Einhaltung der im Artikel 9 festgelegten Bekanntgabe- und Einladungsfristen beim Präsidium beantragen.
  • Der / Die Präsident*in bestätigt den Eingang und hat die außerordentliche Landesmitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Zu dieser ist schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

Artikel 13

Beschlusswirksamkeit

Rechtssetzungsakte und Verfassungsänderungen treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Beschlussfassung in Kraft und werden im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Artikel 14

Der / Die Präsident*in

  • Der / Die Präsident*in wird für die Dauer von vier Jahren durch die Landesmitgliederversammlung geheim gewählt und vertritt die HuGH gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der / Die Präsident*in beruft das Präsidium ein und leitet deren Sitzungen.
  • Im Verhinderungsfall nimmt eine*r der Vizepräsident*innen die zu erledigenden Aufgaben wahr.

 

Artikel 15

Das Präsidium

  • Das Präsidium ist das vollziehende und verwaltende Organ der HuGH.
  • Das Präsidium besteht aus dem / der Präsident*in, dem / der Schatzmeister*in und fünf gleichberechtigten Vizepräsident*innen.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Wählbar in das Präsidium sind alle – voll geschäftsfähigen – Mitglieder mit Ausnahme der durch Dienstvertrag angestellten Personen, die ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben und zur Landesmitgliederversammlung anwesend sind. Des Weiteren sind die Mitglieder in Abwesenheit wählbar, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen und sich zuvor schriftlich mit einer Kandidatur und der eventuellen Annahme der Wahl in das Präsidium einverstanden erklärt haben. Im letzteren Fall ist die Landesmitgliederversammlung vor dem Wahlgang entsprechend zu unterrichten. Es bedarf zur Berücksichtigung bei dem Wahlvorgang jedoch zusätzlich eines zustimmenden Vorschlags aus den Reihen der Stimmberechtigten.
  • Der / Die Schatzmeister*in sowie die Vizepräsident*innen werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Landesmitgliederversammlung geheim gewählt.

 

Artikel 16

Aufgaben des Präsidiums

  • Das Präsidium sichert die ordnungsgemäße Geschäftsführung der HuGH unter Berücksichtigung aller nach dieser Verfassung beschlossenen Ordnungen und Richtlinien, überwacht die Verwaltung sowie die Mitgliederbetreuung und erledigt die ihm von der Landesmitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium geeignete Persönlichkeiten beratend hinzuziehen.
  • Dem Präsidium allein ist es vorbehalten, im Namen der HuGH zu aktuellen überörtlichen Problemen des Zeitgeschehens aus humanistisch-ethischer Sicht öffentlich Stellung zu nehmen.
  • Das Präsidium beschließt über eingehende Mitgliedsanträge, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der lokal zuständigen Ortsgemeinschaft.
  • Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds an die Landesmitgliederversammlung zu stellen. Sofern vorhanden ist die lokal zuständige Ortsgemeinschaft vorher um eine Stellungnahme zu bitten und diese dem Antrag auf Ausschluss als Anlage beizufügen. Die der lokal zuständigen Ortsgemeinschaft einzuräumende Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens zwei Wochen.
  • Das Präsidium beschließt über die Ernennung und Abberufung von Kontaktpunkten sowie die Bildung und Auflösung von Ausschüssen oder Kommissionen. Zur Regelung von Konflikten innerhalb der HuGH können sachkundige Personen auch von außerhalb der HuGH hinzugezogen werden.
  • Das Präsidium beschließt über den geschäftsmäßigen Ein- oder Ausstieg vom Betrieb öffentlicher Einrichtungen, wie bspw. Kindergärten oder Ruhestätten.
  • Das Präsidium entscheidet über die Einstellung und die Kündigung von Mitarbeiter*innen. Es regelt die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der angestellten Mitarbeiter*innen.

 

Artikel 17

Geschäftsstelle / Verwaltung

  • Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Geschäfte der HuGH. Hierzu kann das Präsidium Mitarbeiter*innen, insbesondere ein*e Geschäftsführer*in, einstellen.
  • Der / die Geschäftsführer*in wirkt in Sitzungen des Präsidiums beratend mit.

 

Artikel 18

Finanzen

  • Zur Durchführung und Sicherung ihrer Aufgaben erhebt die HuGH von ihren Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung definiert sind.
  • Den Ortsgemeinschaften wird gemäß Festlegung in der Beitragsordnung jährlich ein anteiliger Beitrag der eingezogenen Beiträge ihrer Mitglieder zur Verfügung gestellt, um die Durchführung der örtlichen Geschäfte und Betreuungsangebote gewährleisten zu können.
  • Für die ordnungsgemäße Vermögens- und Haushaltsführung sowie die Buchungen im Rahmen des Haushaltsplanes ist der/die Schatzmeister*in verantwortlich.
  • Der Haushaltsplan der HuGH wird vom Präsidium jeweils für ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr) aufgestellt und der Landesmitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Artikel 19

Rechnungsprüfung

  • Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Landesmitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer*innen samt Stellvertretung. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
  • Um eine kontinuierliche, zuverlässige Rechnungsprüfung zu gewährleisten soll jeweils ein*e Rechnungsprüfer*in samt Stellvertretung in jedem geraden Kalenderjahr gewählt werden; der/die jeweils andere Rechnungsprüfer*in samt Stellvertretung soll entsprechend in jedem ungeraden Jahr gewählt werden. Um die vorgenannten, sich zeitlich überlappenden Amtszeiten herzustellen bzw. wieder herzustellen ist ausnahmsweise eine Wahl samt Stellvertretung für die Amtszeit von drei Jahren oder eine direkte Wiederwahl für ein Jahr zulässig.
  • Die Rechnungsprüfer*innen haben Vermögens- und Haushaltsführung der HuGH auf die Richtigkeit des Kassenbestandes, der Belege und deren Buchung sowie die verfassungsgemäße Verwendung der Geldmittel gemäß Haushaltsplan jährlich mindestens einmal zu prüfen.
  • Das Ergebnis ihrer Prüfungen legen sie schriftlich dem Präsidium vor. In der Landesmitgliederversammlung erstatten sie darüber Bericht und verbinden ihn gegebenenfalls mit dem Antrag auf Entlastung des Präsidiums.
  • In begründeten Fällen kann das Präsidium die Rechnungsprüfer*innen beauftragen, in die Mitglieder- und Kassenunterlagen von Ortsgemeinschaften Einsicht zu nehmen sowie deren Kassen- und Buchführung zu überprüfen. Die Ortsgemeinschaften haben den Rechnungsprüfer*innen die hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

 

Artikel 20

Amtsblatt

Das Amtsblatt der Gemeinschaft ist ihr Online-Portal oder die „Nachrichten aus Hessen“.

 

Artikel 21

Datenschutz

  • Die HuGH setzt sich für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein und wahrt den Schutz personenbezogener Daten ihrer Mitglieder, Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen, Freund*innen und Fördernden unter Einhaltung der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und einschlägiger landes- und spezialrechtlicher Vorgaben.

 

  • Transparenz gegenüber betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Vertraulichkeit und Integrität der Daten bilden dabei wesentliche Grundprinzipien, deren Einhaltung ebenso von Ortsgemeinschaften, Kooperationspartnern, Beauftragten und Organen der HuGH stets zu gewährleisten ist.

 

 

Artikel 22

Verfassungsänderungen

Eine Änderung dieser Verfassung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Landesmitgliederversammlung vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Artikel 23

Beschlussfassung über die Auflösung der HuGH

  • Ein Antrag auf Auflösung der HuGH muss von mindestens zwei Dritteln der Ortsgemeinschaften oder aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Präsidiums schriftlich gestellt und begründet werden. Der / Die Präsident*in bestätigt den Eingang, beruft innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ein und stellt den Antrag zur Abstimmung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten namentlich dafür aussprechen.
  • Entspricht das Abstimmungsergebnis dieser Anforderung, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag auf Auflösung der HuGH gilt dann als angenommen, wenn ihm erneut mindestens drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten zugestimmt haben. Kann diese Mehrheit nicht erreicht werden, gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Artikel 24

Beschlussfassung über die Auflösung der HuGH

Wird die Auflösung durch die beiden außerordentlichen Landesmitgliederversammlungen bestätigt, wird bestehendes Restvermögen nach dem folgenden Schlüssel verteilt:

  1. Das Vermögen der HuGH ist in erster Instanz anteilig nach den aktuellen Mitgliederzahlen auf die zum Zeitpunkt der Auflösung fortbestehenden Ortsgemeinschaften aufzuteilen.
  2. Sollte keine Ortsgemeinschaft mehr bestehen, wird das Vermögen dem Dachverband übertragen, in dem die HuGH zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglied ist.
  3. Besteht ferner auch keine Mitgliedschaft in einem Dachverband, dann entscheidet die außerordentliche Landesmitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur solchen Einrichtungen, Gemeinschaften oder Verbänden übertragen werden, die aufgrund ihrer Verfassung oder Gemeinschaftsordnung, ihrer Struktur und ihres Wirkens die Gewähr dafür bieten, dass sie humanistischen und ethischen Zielen dienen. Liquidator*innen sind die Mitglieder des Präsidiums.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung erlischt die bisherige Verfassung der HuGH vom 13. November 2021.

Beschlossen durch die Landesversammlung am 11.09.2022 in Langen.

Der / Die Präsident*in

HuGH | Humanistische Gemeinschaft Hessen