§ 219a – Revision der Gießener Ärztin vom OLG verworfen
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Foto: Heinrich-Böll-Stiftung (CC BY-SA 2.0) Die Gießener Ärztin Kristina Hänel.
Solidarität mit Kristina Hänel: „Kampf für Selbstbestimmung von Frauen geht in die nächste Runde“
Der Kampf um die Streichung des Paragraphen 219a geht in die nächste Runde: Am Montag, 19. Januar 2021, hat das Oberlandesgericht Gießen die Revision der Ärztin Kristina Hänel verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig. Hänel kündigte an, nun Verfassungsbeschwerde gegen §219a einzulegen. Der Humanistische Verband Deutschlands – Bundesverband erklärt seine Solidarität mit der Gießener Ärztin und fordert erneut die ersatzlose Streichung des § 219a.
„Kristina Hänel geht konsequent ihren couragiertenWeg nach Karlsruhe vors Bundesverfassungsgericht. Wir begrüßen diesen Schritt von Frau Hänel und stehen als Mitglied des Bündnisses für sexuelle Selbstbestimmung an ihrer Seite. Der Paragraph 219a muss endlich gestrichen werden. Die sogenannte Reform des Paragraphen hat nicht dazu beigetragen, dass Frauen den so wichtigen und umfassenden Zugang zu Informationen erhalten“, erklärt Katrin Raczynski, Vorstandsmitglied des HVD Bundesverbandes. „Ärztinnen und Ärzte müssen darüber informieren können, wie sie medizinische Eingriffe vornehmen – und Betroffene müssen einen einfachen und niedrigschwelligen Zugang zu diesen wichtigen Informationen erhalten. Der Kampf für Selbstbestimmung von Frauen geht in die nächste Runde!“
Der Fall Hänel beschäftigt die Justiz und auch die Politik bereits seit Jahren: Die Gießener Ärztin wurde bereits im November 2017 auf Grundlage des § 219a zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt hatte. Im Juli 2019 war das Urteil dann zunächst aufgehoben worden, da es inzwischen zu einer Gesetzesänderung gekommen war. Dem Paragraphen 219a war ein weiterer Absatz angefügt worden, wonach Ärzt*innen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, über die Tatsache informieren dürfen, dass sie Abbrüche anbieten, nicht jedoch über die Methoden. Der HVD Bundesverband hatte diese völlig unzureichende Reform scharf kritisiert und wiederholt die ersatzlose Streichung des Paragraphen 219a gefordert.
Im Dezember 2019 hatte das OLG Gießen das Urteil gegen Kristina Hänel bestätigt, ihre Revision dagegen wurde in dieser Woche abgelehnt. Dass das Urteil nun rechtskräftig ist, bedeutet zweierlei: Zum einen ist endlich der Weg zum Verfassungsgericht frei. Zum anderen ist Hänel nun gezwungen, die Informationen zum Schwangerschaftsabbruch von ihrer Webseite zu nehmen. In einer Solidaritätsaktion, u.a. getragen durch das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, veröffentlichen nun zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure an ihrer statt diese Informationen.